Donnerstag, 21. September 2017

Handsignierte Bücher …

… gibt es nicht bei Amazon, sondern entweder bei Lesungen der jeweiligen Autoren oder – und das ist etwas relativ Neues – über die Autorenbuchhandlung »Bunte Hunde«.

Ich freue mich, dass zwei von meinen Werken dabei sind.

buhu

Wer also »Jessika« oder »Sabrinas Geheimnis« mit Widmung und Signatur haben möchte, darf gerne im Webshop »Bunte Hunde« bestellen. Oder mir mit den Büchern und einem Schreibgerät in der Hand irgendwo (Sportstudio, Mauerweg, Kranoldplatz, Johannesgemeinde, Philharmonie, Alnatura Supermarkt, Neil Diamond Konzert in Hamburg …) auflauern.

Na denn.

Samstag, 2. September 2017

Die IHK Berlin bekommt zu Unrecht gefordertes Geld.

Dass es so etwas wie die IHK-Zwangsmitgliedschaft in einem freien Land wie unserem überhaupt gibt, ist schon ein Anachronismus. Der Wirtschaftsverband ist aber so stark, dass Politik und sogar das Verfassungsgericht immer wieder einknicken, wenn jemand gegen diesen Zwang vorgehen will: Wer Gewerbesteuer zahlen muss, ist automatisch und ohne jegliche Möglichkeit der Gegenwehr Mitglied der IHK und muss Beiträge zahlen. Mich erinnert das an kommunistische oder andere totalitäre Gesellschaftsformen … aber so ist es nun mal. Es muss ja auch jeder Haushalt Gebühren für ARD und ZDF bezahlen, ob die Programme nun genutzt werden oder nicht.

Wir erleben nun aber die Krönung der Absurdität: Die IHK besteht auf einer Zahlung, die sie zu Unrecht fordert. Der Reihe nach:

2014 gründeten wir zu fünft eine GbR. Die Tätigkeit ist nicht gewerbesteuerpflichtig, da wir ausschließlich freiberuflich tätig sind. Dass beim Steuerbescheid für das Jahr 2014 vom Finanzamt fälschlicherweise gewerbliche Einnahmen ausgewiesen waren, fiel uns nicht auf, da die Einnahmen unter der Bemessungsgrenze lagen – es war keine Zahlung an das Finanzamt zu leisten.

Der Steuerbescheid 2015, in dem dann Gewerbesteuer gefordert wurde, wurde von uns angefochten und vom Finanzamt sofort korrigiert, weil die freiberufliche Natur unserer GbR offensichtlich war und ist. Den Bescheid für 2014 ließen wir unangefochten, da ja keine Kosten entstanden waren.

Und damit war alles gut. Dachten wir. Bis die IHK Berlin auf diese Idee kam:

image

Man schickte uns am 17. Juli 2017, also zwei Jahre später, einen Beitragsbescheid für das Kalenderjahr 2014. (Die dreifachen Ausrufezeichen betrachte ich als Beweis der Niveaulosigkeit des Verfassers, aber das sei dahingestellt, es handelt sich ja nicht zwangsläufig um jemanden, der die deutschen Sprachregeln kennen muss.)

Ich hielt das Schreiben mit der Zahlungsaufforderung natürlich für einen Fehler und schrieb am 18. Juli 2017an die IHK:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Bescheid vom 17. Juli 2017 über offene Beiträge aus früheren Bescheiden (2014) entbehrt jeglicher Grundlage, da wir weder 2014, noch davor, noch seither gewerblich tätig waren und sind.
Bitte stornieren Sie den falschen Bescheid und löschen Sie uns aus Ihren Verzeichnissen und Datenbeständen. Wir sind nicht und waren nie Mitglied der IHK Berlin, da wir zu keiner Zeit gewerbesteuerpflichtig waren.
Wir erbitten eine Bestätigung.
Freundliche Grüße
G. Matthia

Daraufhin kam eine automatisierte Antwort, dass das Anliegen geprüft würde. Erst am 24. 8. 2017, als ich längst davon ausging, man habe das Versehen bei der IHK stillschweigend korrigiert, kam diese Zuschrift einer gewissen Frau B. von der IHK:

Sehr geehrter Herr Matthia,
vom Finanzamt Berlin haben wir für 2014 einen Gewerbeertrag für die GbR … übermittelt bekommen. Bitte prüfen Sie dazu Ihren Steuerbescheid, und schicken Sie uns diesen ggf. zu falls auch hier der Bescheid geändert wurde.
Sollten wir bis zum 08.08.17 keinen weiteren Posteingang verzeichnen, erwarten wir umgehend die Zahlung unserer offenen  Forderung in Höhe von 59,05 .
Mit freundlichen Grüßen
Axxx Bxxx

Ich kratzte mich angesichts des genannten Datums und der rückwärts gerichteten Zeitspanne am Kopf und schrieb sofort zurück:

Sehr geehrte Frau Bxxx,
da Ihr Schreiben heute hier einging, kann der 08.08.2017 als Termin für die Zahlung ja nur ein Tippfehler sein …

Dann erläuterte ich drei Tage später, nachdem ich unsere Unterlagen aus den Jahren 2014 und 2015 herausgesucht hatte, noch einmal den Sachverhalt:

Sehr geehrte Frau Bxxx,
wir sind der Sache nachgegangen und haben festgestellt, dass wir gegen den Bescheid über gewerbliche Einkünfte 2014 keinen Einspruch erhoben hatten, weil das Einkommen unter der Bemessungsgrenze lag und keine Gewerbesteuer fällig wurde. Sachlich falsch war der Bescheid gleichwohl … er wurde jedoch nicht angefochten, weil uns die Einstufung als Gewerbe gar nicht aufgefallen war.
Erst für das Jahr 2015 wurde seitens des Finanzamtes Gewerbesteuer verlangt. Wir haben unsere Tätigkeit daraufhin erläutert und richtiggestellt. Das Finanzamt hat dann den Bescheid geändert (siehe Anlage). Unsere GbR hatte und hat keine gewerblichen Einkünfte.

Obwohl ich den geänderten Steuerbescheid vom Finanzamt beifügte, folgte die stereotype Aufforderung:

Sehr geehrter Herr Matthia,
leider müssen wir auf der Beitragszahlung für 2014 bestehen. An die Festsetzungen des Finanzamts sind wir gebunden.
Wir bitten um Ausgleich der offenen Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
Axxx Bxxx

Die Tatsache, dass das Finanzamt uns als nicht gewerbesteuerpflichtig eingestuft hatte, ignorierte Frau B. ohne Kommentar.

Nun weiß man ja: Unrecht Gut gedeiht nicht. Ich wollte Schaden von der IHK und der eintreibenden Frau B. abwenden und baute ihr eine goldene Brücke. Rechtlich gesehen waren wir ja nie Mitglied in der IHK, ich wies Frau B. aber darauf hin, dass …

… es auf der offiziellen Seite der IHK im Internet heißt: »Existenzgründer müssen in den ersten beiden Jahren in der IHK gar keinen Beitrag und in den nächsten beiden Jahren keine Umlage bezahlen.«
Vielleicht können Sie mir ja noch erklären, warum das, was da zu lesen ist, nicht zutrifft?

Frau B. betrat die goldene Brücke nicht, sondern erklärte:

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz müssen Existenzgründer in den ersten beiden Jahren in der IHK gar keinen Beitrag bezahlen. In den folgenden zwei Jahren müssen Sie zwar einen Grundbeitrag, aber keine Umlage bezahlen. Beides gilt nur, wenn Ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,-- € nicht übersteigt und wenn Sie Einzelunternehmer und nicht in das Handels- oder das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
Die Existenzgründerregelung gilt nicht für Personengesellschaften.

Das hatte ich ja selbst gewusst. Auch ich hatte so weit gelesen. Mein Versuch, für Frau B. einen Ausweg zu öffnen, bei dem sie ihr (mir unbekanntes) Gesicht wahren konnte, hatte nicht funktioniert. Sie wollte offenbar nicht einsehen, dass es besser wäre, auf das zu Unrecht geforderte Geld zu verzichten. Ich unternahm noch einen weiteren Versuch:

Sehr geehrte Frau Bxxx,
es heißt zwar auch »Unter bestimmten Umständen kann der Beitrag auch erlassen werden«, aber da sehe ich schwarz bei Ihnen, obwohl wir ja nachweislich nie gewerbesteuerpflichtig waren.

Wie erwartet blieb Frau B. ihrer Halsstarrigkeit treu:

... Ein Erlass unserer Forderung ist möglich, wenn die Zahlung für alle Gesellschafter eine erhebliche Härte wäre. Weil wir alle Mitglieder gleich behandeln müssen, können wir Beiträge nur unter ganz bestimmten Umständen erlassen.
Einem Erlassantrag können wir z. B. zustimmen, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Verheirateten € 25.200,00 bzw. bei Ledigen € 12.600,00 nicht übersteigt.
Damit wir die momentane finanzielle Situation beurteilen können, benötigen wir von allen Gesellschaftern den letzten Einkommensteuerbescheid und ggf. aktuelle Unterlagen über Erhalt einer staatlichen Unterstützung. Wir können dann über Ihren Erlassantrag anhand dieser Unterlagen entscheiden.

Dieses Ansinnen, der IHK auch noch unsere gegenwärtigen und die Einkommen der anderen Mitglieder der GbR zu offenbaren, war ja nun an Frechheit kaum zu überbieten. Ich erinnerte Frau B. letztmalig an die Tatsachen:

Dass Sie alle Mitglieder gleich behandeln müssen, steht außer Frage. Wir waren aber nie Mitglieder und sind nur durch ein Versehen des Finanzamtes bei Ihnen gelandet, der 2015 (leider nicht rückwirkend auf 2014) korrigiert wurde. Dennoch besteht die IHK auf Zahlung des zu Unrecht geforderten Betrages. Das halten wir für außerordentlich unfair.

Und das ist nun das Ende der leider wahren Geschichte. Eine juristische Auseinandersetzung wäre deutlich teurer als die geforderten € 59,05 und angesichts der Rechtsprechung der vergangenen Jahre, die der Zwangsmitgliedschaft von gewerblichen Unternehmen in der IHK immer Recht gegeben hat, würde ich am Erfolg zweifeln, obwohl wir ja nie Mitglieder waren.

Dass die IHK mit den Beiträgen ihrer Zwangsmitglieder nicht schlecht ausgestattet ist und dass eigentlich eine solche, an totalitäre Regime erinnernde Praxis in der freien und demokratischen Wirtschaft keinen Platz haben sollte, ist das eine. Dass die IHK offensichtlich aber auch Geld eintreibt, das ihr (da genügt schlichtes logisches Denken) gar nicht zusteht, geht mir gegen den Strich, auch wenn es in unserem Fall nur 59,05 Euro sind.

So.

Freitag, 1. September 2017

Ausgebuddelt: Der ungeschriebene Heimatkrimi

Nebenan auf dem Blog für meine Textmanufaktur gibt es nagelneues altes Lesefutter:
https://gjmberlin.wordpress.com/2017/08/31/der-ungeschriebene-heimatkrimi/
Viel Spaß beim Lesen!